5. Technische Bedingungen
5.1 Verpackung
Die radioaktiven Abfälle sind je nach Abfallsorte gemäß Ziffer 4.1 getrennt zu sammeln und gemäß Anlage 8 zu verpacken. Sie sind in der Regel mit Innenverpackungen und Außenbehältern zu versehen. Ausgenommen hiervon sind Spezialbehälter (z. B. Tankfahrzeuge) und individuelle Absprachen mit der Landessammelstelle.
Der Abfallbehälter ist vor dem Einfüllen von radioaktiven Abfällen grundsätzlich mit PE-Folie so auszulegen, dass eine Kontamination des Behälters möglichst ausgeschlossen werden kann. Beim Einfüllen des Abfalls darf diese Folie nicht beschädigt werden. Nach der Befüllung ist der Abfall in dieser Folie dicht einzuschließen.
Durch fehlerhafte Verpackung hervorgerufene Kontamination am Behälter wird – sofern erforderlich und möglich – durch die Landessammelstelle entfernt. Dieser Aufwand sowie der, welcher der Landessammelstelle wegen fehlender Kennzeichnung, Verwendung falscher Behälter / beschädigter Verpackungen oder wegen unsachgemäßem Befüllen entstehen, werden dem Ablieferungspflichtigen in Rechnung gestellt.
Flüssige radioaktive Abfälle sind in unzerbrechlichen, dicht schließenden und ihrer stofflichen Eigenschaft gegenüber beständigen Behältern zu verpacken. Beim Befüllen ist darauf zu achten, dass in den Abfallbehältern ein ausreichendes Ausdehnungsvolumen verbleibt und die Behälter dicht verschlossen sind.
Umschlossene radioaktive Stoffe gemäß Ziffer 4.1 (Pos. 5) dürfen nach vorheriger Abstimmung mit der Landessammelstelle entsprechend der Strahlenart verpackt werden (z. B. Abschirmbehälter), auch wenn ihre Umhüllung undicht ist. Undichte Strahler oder umschlossene radioaktive Stoffe sind so zu verpacken, dass keine Radioaktivität nach außen dringen kann (z. B. in Folie eingeschweißt).
Sperrige Abfallteile können nach vorheriger Abstimmung mit der Landessammelstelle in einer anderen als in Anlage 8 vorgeschriebenen Verpackung angeliefert werden. Bei der Verpackung solcher Abfallteile ist darauf zu achten, dass die Handhabbarkeit der Abfälle mit den üblichen technischen Hilfsmitteln in der Landessammelstelle gewährleistet bleibt. Zur Vemeidung der Kontaminationsverschleppung sind solche Abfälle zumindest in PE-Folie einzupacken.
Die GNS kann dem Ablieferungpflichtigen die in Anlage 9 angegebenen Verpackungen für die Verwahrung und den Transport zur Verfügung stellen (Leihe/Kauf). Diese sind beim jeweiligen, von der GNS genannten Ort abzuholen. Beim Ablieferungspflichtigen beschädigte oder in Verlust geratene Leihbehälter werden diesem zum vollen Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Die FAKIR-Fässer (Presstrommeln) zum Verpacken von nicht brennbaren pressbaren Abfällen gemäß Ziffer 4.1 Pos. 1a werden dem Ablieferungspflichtigen kostenfrei ab Jülich gestellt.
Die Abfallbehälter müssen in neuwertigem Zustand und mindestens 4-fach stapelbar sein, ohne dass deren Integrität beeinflusst wird. Die Behälter müssen den bei Handhabungs- und Transportvorgängen auftretenden Belastungen standhalten können (Anforderungen an eine IP2-Verpackung). Stahlbehälter müssen innen und außen korrosionsgeschützt ausgeführt und frei von mechanischen Schäden sein.
Abfallbehälter, die Eigentum des Ablieferungspflichtigen sind, sind von ihm nach der Verarbeitung der Abfälle wieder abzuholen oder werden kostenpflichtig durch die Landessammelstelle entsorgt – je nach Vereinbarung mit der Landessammelstelle. Bei brennbaren Innenverpackungen (z. B. Folie) sowie pressbaren Innenverpackungen, die für pressbare Abfälle verwendet werden, erfolgt grundsätzlich keine Rückgabe an den Ablieferungspflichtigen.
5.1.1 Außenbehälter
Als Außenbehälter werden üblicherweise
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20‘-Container
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200-l-Fässer
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GNS-Altölsammelbehälter (ASB)
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Tiefkühltruhen für Kadaver
verwendet. Detaillierte Vorgaben sind der Anlage 8 zu entnehmen. Beim Transport sind hierbei die Vorschriften des Verkehrsrechts zu beachten.
5.1.2 Innenverpackung
Als Innenverpackung werden üblicherweise
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PE-Folien, -Foliensäcke, -Beutel
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Papierbeutel, -säcke
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Papp-, Blechdosen
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FAKIR-Fässer, Presstrommeln
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Sicherheitsbehälter für infektiöse Stoffe
verwendet. Detaillierte Vorgaben sind der Anlage 8 zu entnehmen.
Die Innenverpackungen sind dicht zu verschließen. Es ist darauf zu achten, dass mehrere in einem Außenbehälter eingestellte Innenverpackungen sich gegenseitig nicht beschädigen. Die Umhüllung der Abfälle muss so beschaffen sein, dass chemische Reaktionen zwischen den Abfällen aus verschiedenen Teilverpackungen ausgeschlossen sind.
Die in einer Verpackung eingefüllten Abfälle dürfen bei normalen Lager- und Transportbedingungen keine chemischen oder physikalischen Vorgänge auslösen, welche die Festigkeit, Dichtheit und/oder Handhabbarkeit der Innenverpackung und des Außenbehälters insgesamt beeinträchtigen.
5.1.3 Kennzeichnung
Die Außenverpackung muss an der Außenseite in deutlich und dauerhaft lesbarer Form mit einer unverwechselbaren Identnummer gekennzeichnet sein. Eine Kopie des Annahmeformulars ist in einer Klarsichtfolie in gut lesbarer Höhe am Außenbehälter zu befestigen. Sollten die einzelnen Innenverpackungen jeweils mit einem eigenen Annahmeformular beschrieben werden, so sind diese zusätzlich als Kopie an der entsprechenden Innenverpackung anzubringen.
Sollte dem Annahmeformular eine Beladeliste beigefügt sein, sind die einzelnen Verpackungen außen mit einer eindeutigen, in der Beladeliste aufgeführten Kennzeichnung zu versehen.
Abklingabfälle sind zusätzlich gut sichtbar mit "HWZ 100 Tage" zu beschriften.
Für den Transport der radioaktiven Abfälle sind die Vorschriften des Verkehrsrechts zu beachten.
5.2 Aktivitätsgrenzwerte
Die Aktivität des radioaktiven Abfalls darf für jedes Abfallgebinde die Grenzwerte der Anlage 10 nicht überschreiten.
5.3 Dosisleistung
Die Dosisleistung darf an der Behälteroberfläche nicht größer als 2 mSv/h und in einem Meter Abstand nicht größer 0,1 mSv/h sein.
Bei einer Dosisleistung von > 10 mSv/h am Material ist der radioaktive Abfall auf dem Annahmeformular als Sonderabfall (Zeile 12) zu deklarieren und in Zeile 77/78 näher zu beschreiben.
5.4 Kontamination
Die abwischbare Kontamination darf außen an der Innen- und Außenverpackung gemittelt über 300 cm² folgende Werte nicht überschreiten:
Alpha-Strahler: 0,04 Bq/cm²
Beta-/Gamma-Strahler: 0,40 Bq/cm²
Sofern sich nicht abwischbare (fixierte) Kontamination auf der Verpackung befindet, ist dies auf dem Annahmeformular (Zeile 12 und 79/80) anzugeben.