4. Grundanforderungen
4.1 Sortieren der radioaktiven Abfälle
Die radioaktiven Abfälle sind vom Ablieferungspflichtigen bereits beim Anfall entsprechend den nachfolgenden Angaben sowie nach Abfallart und Halbwertszeit nach zu sortieren sowie getrennt zu sammeln und zu verpacken.
Pos. | Abfallsorte | Beschreibung/Unterscheidung |
1 | Feste Abfälle (anorganisch) |
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1 a |
| pressbar z. B. Metalle, nicht brennbare Filter, Kabel, Glas, Keramik |
1 b |
| nicht pressbar z. B. große Mengen an Bauschutt, Erde |
2 | Flüssige Abfälle (anorganisch) | z. B. Abwässer, Verdampferkonzentrat, Säuren, Laugen, dünnflüssige Schlämme, Emulsionen |
3 | Feste Abfälle (organisch) | z. B. Papier, Zellstoff, Holz, Textilien, Kunststoffe (ohne PVC), Gummi, brennbare Filter, Aktivkohle, Kadaver
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4 | Flüssige Abfälle (organisch) | z. B. Kohlenwasserstoffe, organische Lösemittel, gefüllte Szintillationsfläschchen, Lacke, Öle
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5 | Umschlossene radioaktive Stoffe | z. B. Strahlungsquellen |
5 a |
| Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen |
5 b |
| Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen |
6 | Abklingabfälle 1) (fest) | z. B. medizinische Abfälle, wie Spritzen, Zellstoff, Folie |
1) Halbwertszeit < 100 Tage
Sofern die radioaktiven Abfälle unsortiert verpackt sind, sind diese auf dem Annahmeformular als Sonderabfall zu deklarieren (Zeile 21 des Annahmeformulars).
Flüssigkeiten müssen neutralisiert (pH-Wert ≈ 7) vorliegen. Der pH-Wert ist in Zeile 03 anzugeben. Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit der Landessammelstelle zulässig.
Es sind geeignete Behälter zur Sammlung zu wählen (siehe hierzu 5.1.).